Geschäfts­bericht 2020

Sonderposten

Angaben in Tsd. €31.12.202031.12.2019
Sonderposten für Investitionszuwendungen zum Anlagevermögen  
Baukostenzuschüsse169117
Sonderposten mit Rücklageanteil  
Wertberichtigungen gem. § 6b EStG2.6292.730
 2.7982.907

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Die Sonderposten für Baukostenzuschüsse und für Wertberichtigungen gemäß § 6b EStG wurden abschreibungskonform zugunsten der sonstigen betrieblichen Erträge aufgelöst. Die von Kunden für Netz- und Leitungsanschlüsse entrichteten Baukostenzuschüsse (BKZ) wurden von 2003 bis 2010 als Sonderposten passiviert (zu den Alt-BKZ bis 2002 und Neu-BKZ ab 2011 verweisen wir auf Tz 11). Die BKZ resultieren aus der Wasser- und Wärmeversorgung.

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wurde der Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz aufgehoben und wurden die §§ 247 Abs. 3, 273 HGB a.F. gestrichen, wodurch zukünftig ein Passivierungsverbot für steuerliche Sonderposten besteht. Die rhenag hat jedoch von dem in der Übergangsregelung nach Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EG-HGB vorgesehenen Wahlrecht zur Beibehaltung des Sonderpostens mit Rücklageanteil Gebrauch gemacht, der unter Anwendung der bisherigen Vorschriften fortgeführt wird. Die Veränderung des Sonderpostens mit Rücklageanteil hat das Ergebnis des Berichtsjahres nur geringfügig beeinflusst.